Grundgebühr
Jeder zum Wasserbezug Verpflichtete, ob er in seiner Wohnung oder Betriebsstätte Wasser bezieht oder nicht, sowie jeder Eigentümer von Gebäuden, Grundstücken, Betrieben oder Anlagen (Abnehmer), der Wasser bezieht, hat für sich und seine Mieter eine Wassergrundgebühr zu entrichten.
Bezugsgebühr
Für den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserversorgung werden Wasserbezugsgebühren erhoben. Die Berechung liegt dem Wasserverbrauch zugrunde. Diese Gebühren werden eingehoben, um die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken.
Wasseranschluss
Zuständig
Bauamt