Kommunalsteuer

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer ausbezahlt worden sind. Steuerschuldner ist der Unternehmer, der die Kommunalsteuer in Höhe von 3 % der Bemessungsgrundlage für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauf folgenden Monates zu entrichten hat.


Frist

Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis zum 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres eine Steuererklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben.

 


Zuständig

Buchhaltung / Finanzen