Kanalbenützungsgebühren

Für die Benützung der Abwasserbeseitigungsanlage werden Kanalbenützungsgebühren vorgeschrieben.


Gebührenschuldner ist der Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche. Der Berechnung ist die Menge des Schmutzwassers zu Grunde zu legen. Ist das Bauwerk oder die befestigte Fläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so ist die Kanalbenützungsgebühr dem Eigentümer vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.


Kanalbenützungsgebühr


Zuständig

Bauamt