Grundteilungen

Mit dem Antrag auf Bewilligung ist in zweifacher Ausfertigung eine Planurkunde (Vermessungsbüro) oder eine Planskizze (Vorausplan des Vermessungsbüros oder planerische Skizze) im Maßstab 1:1000 vorzulegen. Bei Planurkunden ist auch ein allfälliger Nachweis über Geh- und Fahrrechte vorzulegen, falls die Zufahrt über ein fremdes Grundstück führt.

Nach Einlangen des Antrags wird das Ansuchen im Gemeindevorstand behandelt. Handelt es sich um Grundstücke in land- und forstwirtschaftlichen Zonen sowie um Freiflächen, ist vor Erteilung einer Bewilligung eine Äußerung der Grundverkehrs-Ortskommission einzuholen. Dies wird von Amts wegen durchgeführt.

Wenn dem Antrag auf Bewilligung stattgegeben wird, ist vom Bürgermeister auf dem zur Verbücherung bestimmten Plan ein Vermerk über die Bewilligung anzubringen. Bei Planskizzen ist die Nachreichung von zwei Planurkunden (verbücherungsfähiger Teilungsplan) erforderlich. Dies wird im Begleitschreiben an den Antragsteller erwähnt.


Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn die Teilung des Grundstücks nicht innerhalb von drei Jahren grundbücherlich durchgeführt wird. Ganz wichtig: Grundteilungen immer im Grundbuch eintragen lassen! Sie sind sonst rechtlich ungültig!


Zuständig

Sekretariat

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