Grabvergabe / -verlängerung / -verzicht

Die Verwaltung der beiden Friedhöfe St. Martin und Außerfeld wird durch die Gemeinde Bürs durchgeführt.


Diese Friedhöfe sind als Bestattungsanlagen jener Verstorbenen bestimmt, die bis zum Eintritt ihres Todes nach den geltenden Bestimmungen des Meldegesetzes ihren ordentlichen Wohnsitz im Gemeindegebiet von Bürs hatten. Im Meldeamt kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Grabstätten und gegen Verrechnung einer im Gebührenteil des Voranschlages festgelegten Zusatzgebühr in den Friedhöfen der Gemeinde Bürs eine Bestattung jener Personen bewilligen, die nicht in Bürs ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, aber in einem begründeten Naheverhältnis zur Gemeinde Bürs standen.


Die Richtlinien zur Beschaffenheit der Grabstätten, Beisetzungszeiten, Särge, Grabstätten, Benützungsrechte etc. entnehmen sie bitte der Friedhofsordnung bzw. Gebühren lt. Friedhofsgebührenordnung.


Grabverlängerung / -verzicht

Bei jeder Neubelegung einer Grabstätte beträgt die Dauer des Benützungsrechtes 15 Jahre bzw. 20 Jahre (Arkaden). Auf schriftlichen Antrag kann das Benützungsrecht vor Ablauf jeweils bis um weitere 15 Jahre bzw. 20 Jahre (Arkaden) verlängert werden.

 

Betroffene Personen werden ein 1/2 Jahr vor Ablauf des Benützungsrechtes persönlich von der Friedhofsverwaltung darüber informiert.

 

Ein vorzeitiger Verzicht auf das Benützungsrecht ist schriftlich zu beantragen. Eine Rückerstattung bereits bezahlter Gebühren ist nicht vorgesehen!

 

Das Benützungsrecht für eine Grabstätte erlischt:
  • wenn die Berechtigungszeit abgelaufen ist und nicht um Verlängerung nachgesucht wird.
  • wenn der Berechtigte die Grabstätte vernachlässigt und sich trotz Aufforderung der Friedhofsverwaltung weigert, seinen Verpflichtungen nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung nachzukommen.
  • wenn gesetzliche Erben bis zum dritten Verwandschaftsgrad nicht vorhanden sind.
  • mit der Auflassung des Friedhofes
  • durch Zurückgabe durch den Benützungsberechtigten.
  •  

    Über jeder belegten Grabstätte soll vom Benützungsberechtigten mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung innerhalb von zwei Jahren nach der Bestattung bzw. Beisetzung ein Grabmal errichtet und instandgehalten werden.

     


    Friedhofsgebühren

    Friedhofsordnung Außerfeld

    Friedhofsordnung St. Martin


    Zuständig

    Bürgerservice