Flächenwidmung

Die Bebaubarkeit eines Grundstückes hängt in erster Linie von den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes bzw. den Festlegungen eines allfälligen Bebauungsplanes ab. Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sind Verordnungen der Gemeindevertretung, die zudem einer Genehmigung durch die Landesregierung als Aufsichtsbehörde bedürfen. Im Verordnungsverfahren selbst erfolgt meist eine öffentliche Planauflage sowie jeweils eine persönliche Verständigung sämtlicher von einer Änderung betroffenen Grundeigentümer, sodass jedermann, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, Änderungsvorschläge vorbringen kann.


Flächenwidmungs- und Bebauungspläne können auch adaptiert werden, wenn öffentliche Interessen dafür sprechen, Planungsziele der Gemeinde und Interessen Dritter dadurch nicht verletzt werden, wenn die Rechtslage sich ändert oder wenn es das Gemeinwohl erfordert.

Umwidmungseingaben können beim Bauamt der Gemeinde Bürs eingebracht werden. Jeder Gemeindebürger hat das Recht, in den aktuellen Flächenwidmungsplan Einsicht zu nehmen. Diese Einsicht können Sie entweder direkt online in dem digitalen Flächenwidmungsplan (Orstplan/Ansicht/Flächenwidmung) der Gemeinde Bürs vornehmen oder persönlich im Bauamt der Gemeinde Bürs.


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Zuständig

Sekretariat