Bäume und Sträucher zurückschneiden

Auf Grundstücken, die an öffentliche Straßen grenzen, dürfen Bäume in weniger als 3 m Entfernung von der Straße nur mit Zustimmung des Straßenerhalters gepflanzt werden.

Hecken und Sträucher sind oft willkommene Pflanzeninseln. Doch wenn sie zunahe an Verkehrswegen wachsen, kann die Zierde zum Problem werden. Der Platz wird knapp, die Sicht eingeschränkt. Deshalb wird darauf aufmerksam gemacht, dass Grundeigentümer Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, ausästen oder entfernen müssen. Insbesondere darf die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Verkehrszeichen, Ampeln und dergleichen) nicht behindert werden. Auch die Benützbarkeit des Gehsteiges (Straße) darf nicht beeinträchtigt werden.

Gleichfalls bestimmt als Spezialbestimmung § 38 Abs. 2 Straßengesetz, LGBl. Nr. 8/1969, dass die Behörde an öffentlichen Straßen die Beseitigung oder das Zurückschneiden von Bäumen oder Sträuchern verfügen kann, wenn diese geeignet sind, die Benützung der Straße zu beeinträchtigen. Die Nichtbefolgung dieser Anordnung ist unter Strafsanktion gestellt.


Zuständig

Bauamt